
Anhebung des Mindestlohnes ab 1.1.2020 auf 9,35 €
Ein Mitarbeiter mit einer 40-Stunden-Woche muss demzufolge mindestens 1.621 € verdienen. Ein Minijobber kann für 450 € maximal 48 Stunden im Monat oder 11 Stunden pro Woche arbeiten.
Wichtige Änderung insbesondere für Minijobs
Seit dem 1.1.2019 gilt: Hat der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht festgelegt, so wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden unterstellt.
Diese Regelung gilt für alle Anstellungsverträge, besonders gravierend sind die Auswirkungen bei geringfügig Beschäftigten, sogenannten Minijobs. Es genügt nicht, den Stundenlohn zu vereinbaren und die tatsächliche Arbeitszeit zu dokumentieren. Aus dem Arbeitsvertrag muss zusätzlich die vereinbarte Arbeitszeit hervorgehen. Fehlt die Arbeitszeit im Vertrag, wird bei einer Betriebsprüfung eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden unterstellt und die Sozialversicherungsbeiträge auf dieser Grundlage berechnet und erhoben („Phantomlohn“).
Bei dem geltenden Mindestlohn und einer (fingierten) wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ergibt sich ein Bruttogehalt von 769 € pro Monat (für 2019). Dieses Gehalt liegt über der Minijobgrenze von 450 €. Das Arbeitsverhältnis muss als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis behandelt werden, eine Anwendung der Minijob-Regelung ist nicht möglich.
Was ist zu tun? Bitte prüfen Sie unbedingt die Arbeitsverträge Ihrer Minijobber und fixieren Sie bisher mündliche Vereinbarungen schriftlich.
Auf der Homepage der Minijobzentrale gibt es einen Muster-Arbeitsvertrag zum Download.
„Scheinselbstständigkeit“
Die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) konzentrieren sich momentan verstärkt auf die sogenannte „Scheinselbstständigkeit“.
Als Scheinselbstständige bezeichnet man Personen, die formell als Selbstständige oder freie Mitarbeiter bezeichnet werden, aber nach der tatsächlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf eingegliedert sind und wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer Leistungen erbringen. Da sich die Prüfungszeiträume stets über 4 Jahre erstrecken, können bei einer entsprechenden Feststellung sehr hohe Nachzahlungen entstehen.
Falls Sie Zweifel haben über den Status Ihrer freien Mitarbeiter, so kann bei der Clearingstelle der DRV ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden.. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie entsprechende Mitarbeiter beschäftigen.
Verpflegungsmehraufwand: Anhebung der Pauschalen ab 2020
Für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung und einer Abwesenheit über 8 Stunden erhöht sich die Pauschale von bisher 12 € auf 14 €.
Für die Kalendertage, an denen Mitarbeiter 24 Stunden abwesend sind betrug die Pauschale bisher 24 €, ab 2020 erhöht sich diese auf 28 €.
Jobticket und Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Bei einem sogenannten „Jobticket“ kauft der Arbeitgeber für den Mitarbeiter eine Jahreskarte bei den Verkehrsbetrieben, diese Fahrkarten sind steuerfrei. Steuerfrei bleiben auch Zuschüssen zu Fahrkarten, die der Mitarbeiter selbst kauft. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen echten Zuschuss handelt und keine Umwandlung von Lohnansprüchen.
A1-Bescheinigungen – Mitführungspflicht auf Dienstreisen im EU-Ausland und in der Schweiz
Mitarbeiter auf Dienstreisen müssen eine A1-Bescheinigung mitführen, auch bei eintägigen Reisen. Der Antrag erfolgt elektronisch und dem Mitarbeiter ist ein Ausdruck mitzugeben. Die Bescheinigung wird im Regelfall bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers beantragt; für Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, wird sie beim Rentenversicherungsträger beantragt.
Die A1-Bescheinigung dient als Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschriften, die für die entsandte Person gelten und als Bestätigung, dass für sie in einem anderen Staat keine Beiträge zu entrichten sind. Es besteht eine Mitführungspflicht in jedem EU-Mitgliedstaat (und Schweiz), in dem einer Tätigkeit nachgegangen wird. Wenn die A1-Bescheinigung nicht mitgeführt wird, drohen Verwarnungsgelder. Eine Entsendung liegt nicht nur vor, wenn der Mitarbeiter im Rahmen eines Projekts für ein Jahr ins Ausland geht. Auch z. B. Meetings, Workshops oder Tanken während der Dienstzeit im EU-Ausland erfordern nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen eine A1-Bescheinigung.