Wir möchten Ihnen heute einige Neuerungen vorstellen, die 2026 in der Lohnbuchhaltung zu beachten sind und ein wichtiger Hinweis aus der Umsatzsteuer.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Für Mitarbeiter mit Festlöhnen (Gehältern) bedeutet das: Bei einer Beschäftigung mit 40 Stunden/Woche muss der Festlohn mindestens 2.410 Euro betragen. Festlöhne von Mitarbeitern mit anderen Wochen-Arbeitszeiten berechnen wir gerne für Sie.
Minijob - neue Grenzen
Die Obergrenze für Minijobs beträgt ab 01.01.2026 monatlich 603 Euro. Bitte teilen Sie uns mit, ob ihre Minijobber mit aktuell 556 Euro monatlich ab Januar auf 603 Euro angehoben werden sollen, wir können das nicht automatisch tun. Sofern ein Minijob bisher mit Mindestlohn vergütet wurde, ist eine Anhebung zwingend oder die Arbeitszeit muss verringert werden. Achtung! Mitarbeiter, die bisher zwischen 556 Euro und 603 Euro verdienen und weiterhin krankenversichert bleiben sollen, müssen ab 2026 auf mindestens 604 Euro angehoben werden.
Mindestvergütung Azubis
Auch für Auszubildende gibt es einen Mindestlohn, dieser beträgt:
- 1. Lehrjahr: 724 €
- 2. Lehrjahr: 854 €
- 3. Lehrjahr: 977 €
- 4. Lehrjahr: 1.014 €
Elektronischer Datenaustausch für private Krankenversicherung
Ab dem 01.01.2026 ersetzt ein elektronischer Datenaustausch die Papierbescheinigung zu Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Sie brauchen uns daher die jährlichen Beitragsmitteilungen der privat versicherten Mitarbeiter nicht mehr einzureichen.
Umsatzsteuer: Qualifizierte Abfrage der Umsatzsteuer-ID-Nummer Ihrer Kunden aus dem EU-Ausland
Wenn Sie für einen Kunden, der sein Unternehmen im EU-Ausland betreibt, eine Leistung erbringen, dürfen Sie auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Ihr Kunde muss Ihnen seine Umsatzsteuer-ID-Nummer mitteilen. Als Unternehmer sind Sie hier zur Prüfung der USt-ID verpflichtet. Sollten Sie sich ohne Prüfung darauf verlassen, dass Ihr Geschäftspartner eine gültige USt-ID hat, sich später aber herausstellt, dass das nicht der Fall war, drohen Ihnen Steuernachzahlungen.
Sie müssen für Ihre Geschäftspartner aus dem EU-Ausland eine sogenannte „qualifizierte Abfrage“ beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchführen.
Hier geht es zum Bundeszentralamt. Wir raten Ihnen: Bitte prüfen Sie Bestandskunden von Zeit zu Zeit. Noch wichtiger ist jedoch, dass Sie die Nummer neuer Kunden prüfen, bevor Sie eine steuerfreie Rechnung stellen.
Folgende Änderungen sind geplant aber noch nicht verabschiedet:
Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Die Pauschale soll auf 38 Cent pro Kilometer (einfache Entfernung) angehoben werden, bisher waren es 30 Cent.
Von der Rentenversicherung befreite Minijobber
Minijobber, die sich bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis einen Befreiungsantrag ausgefüllt hatten, konnten bisher nicht davon zurücktreten, die Befreiung galt während der gesamten Dauer der Beschäftigung. Nun ist geplant, dass die Befreiung einmalig zurückgenommen werden kann.
Sofortmeldepflichtige Branchen
Das Friseur- und Kosmetikgewerbe soll in den Katalog der sofortmeldepflichtigen Wirtschaftszweige aufgenommen werden.
Aktivrente – steuerfreier Lohn bis 2.000 Euro
Für Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreichen und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder fortführen
