Bisher konnte dem Arbeitnehmer ohne weiteren Nachweis ein Fixbetrag von bis zu 70 € pro Monat für das Laden eines E-Fahrzeuges am Privathaushalt steuerfrei erstattet werden.. Diese praxisnahe Vereinfachung durch pauschale Heimlade-Zuschüsse für E-Autos wurden ab 01.01.2026 vollständig abgeschafft. Stattdessen ist nun ein Einzelnachweis, der zu Hause geladenen tatsächlichen Strommenge zu führen. Die Ausführungen gelten auch für die Geltendmachung von Betriebsausgaben für den Unternehmer, der einen betrieblichen Pkw privat lädt.
Dies bedeutet, dass ein steuerfreier Auslagenersatz ab 2026 nur noch für die tatsächlich verbrauchte und nachgewiesene kWh möglich ist. Die geladene Strommenge muss dazu für den betroffenen Pkw verbrauchsgenau erfasst werden. Der Arbeitgeber darf also künftig nur die kWh erstatten, die der Mitarbeiter mittels zugelassenem Messverfahren dokumentiert und nachgewiesen hat.
Nachweispflicht: Messung der geladenen kWh
Der zu Hause geladene Strom ist nach der Finanzverwaltung mittels präziser Messung der in das Fahrzeug geflossenen Energiemenge, festzustellen. Zulässig sind beispielsweise:
- Heimischer Stationäre Stromzähler (bspw.: Wallbox mit geeichtem Zähler)
- Mobile Stromzähler/Lade-Zwischenzähler (zwischen Steckdose und Fahrzeug)
- Fahrzeuginterne Messsysteme
Wichtig ist, dass dieser Zähler exklusiv den Dienstwagen-Ladevorgang misst. Normale Hausstromzähler, die den Gesamtverbrauch des Haushalts registrieren, reichen nicht aus. Schätzungen dürfen nicht vorgenommen werden. Eigenbelege ohne technischen Nachweis (z.B. selbst erstellte Aufstellungen) sind nicht zulässig.
Ohne separaten Zähler kann ab 2026 keine steuerfreie Erstattung mehr erfolgen, jede kWh muss nachgewiesen werden.
Bepreisung: Ermittlung des erstattungsfähigen Betrages
Für die Bepreisung des gemessenen und nachgewiesenen Stroms stehen nach der Finanzverwaltung zwei Optionen zur Verfügung.
Methode 1: Individueller Stromtarif
Die Berechnung erfolgt nach dem individuellen Haushaltsstromtarif des jeweiligen Mitarbeiters. Hier wird der vertraglich vereinbarte Strompreis mit dem Versorger des Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Dieser setzt sich im Regelfall zusammen aus:
- Dem Arbeitspreis pro kWh (Ct/kWh) und
- dem Grundpreis (monatliche oder jährliche Grundgebühr),
Beispiel: Ein Haushalt zahlt 40 Cent/kWh Arbeitspreis und 120 € Grundpreis p.a.. Bei 3.000 kWh nachgewiesenem Ladestrom im Jahr ergibt sich pro kWh somit ein Zuschlag von 4 Ct (120 € / 3.000 kWh) für den Grundpreis. Der steuerfreien Erstattung wird ein Strompreis von ca. 44 Ct/kWh zu Grunde gelegt.
Erforderliche Nachweise zur Anwendung der Methode:
- Stromanbieter-Vertrag und
- Strom-Abrechnungen
Achtung es gilt: Ohne Rechnung keinen steuerfreien Ersatz!
Eine formlose Erklärung über den Tarif reicht nicht – es sind Originalbelege erforderlich. Bei dynamischen/variablen Tarifen darf vereinfachend der monatsdurchschnittliche Preis pro kWh inkl. Grundpreis angesetzt werden.
Zwar werden hier die tatsächlichen Kosten erstattet, allerdings verbunden mit einem hohen Verwaltungsaufwand (Prüfung der Tarife, Berechnung des Strompreises, jährliche Vorlage von Nachweisen oder bei Tarifwechsel).
Beispiel: Nachgewiesener privater Ladestrom 3.000 kWh für 2026. Privater Arbeitspreis 38 Ct/kWh, Grundgebühr 120 €. Effektiver Preis beträgt somit ~42 Ct/kWh. Es ergibt sich eine mögliche steuerfreie Erstattung von 3.000 kWh × 0,42 € = 1.260 €.
Methode 2: Amtliche Strompreispauschale
Die amtliche Strompreispauschale ist ein vom Staat vorgegebener Durchschnittspreis pro kWh. Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtstrompreis für private Haushalte. Maßgeblich ist immer der Durchschnittspreis des 1. Halbjahres des Vorjahres, für Haushalte mit 5.000–15.000 kWh Jahresverbrauch. Dieser Wert wird auf volle Cent abgerundet und als Pauschalpreis pro kWh für das gesamte Folgejahr festgelegt.
Für das Kalenderjahr 2026 ist eine Pauschale von 34 Ct/kWh anzuwenden (Preis 1. Halbjahr 2025: 34,36 Ct/kWh).
Beispiel: Nachgewiesener privater Ladestrom 3.000 kWh für 2026. Der Erstattungsbetrag beträgt 3.000 kWh × 0,34 € = 1.020 €.
Die Strompreispauschale reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich. da kein individueller Tarifnachweis dokumentiert werden muss und die Berechnung des Strompreises entfällt.
Die Methode kann dazu führen, dass sich je nach Verbrauchervertrag eine höhere Erstattung als die tatsächlichen Stromkosten ergibt. Selbstverständlich kann sich aber auch der umgekehrte Effekt ergeben.
Pro Kalenderjahr besteht für die betroffenen Personen daher ein Wahlrecht über die anzuwendende Methode. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht erlaubt. In der Praxis könnte es sinnvoll sein, die Erstattung und die Wahl der Methode erst zum Jahresende vorzunehmen.
Laden mit eigener Photovoltaik-Anlage (PV-Strom)
Auch bei PV-Strom darf der Haushaltsstromtarif oder die Strompreispauschale angesetzt werden. Es wird somit fingiert, dass der Strom vom Versorger bezogen wurde. Eine separate Berechnung des Eigenverbrauchs entfällt.
Öffentliches Laden/Nutzung von Ladesäulen: Zusätzliche Erstattung bleibt möglich
Hier ändert sich nichts. Kosten für externen Ladestrom können nach wie vor steuerfrei erstattet werden. Voraussetzung ist weiterhin ein Beleg (z.B. Quittung oder Monatsabrechnung) über die jeweiligen Ladevorgänge. Arbeitgeber sollten Mitarbeiter also anhalten, Ladebelege sorgfältig aufzuheben und einzureichen. Ein Praxistipp dazu: Es sollte auf Sammelrechnung am Monatsende zurückgegriffen werden, da der Verwaltungsaufwand reduziert wird. App- oder Ladekartenanbieter stellen solche im Regelfall zur Verfügung.
Wichtig zu wissen! Die Erstattung von öffentlichen Ladekosten lässt sich mit der Erstattung des heimischen Ladestroms kombinieren. Beides bleibt bei Einhaltung der obigen Voraussetzungen steuerfrei.
Laden im Unternehmen bleibt steuerfrei
Unverändert bleibt ebenfalls das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen beim Arbeitgeber . Stellen Unternehmen ihren Mitarbeitern auf dem Betriebsgelände Lademöglichkeiten zur Verfügung – z.B. Wallboxen auf dem Firmenparkplatz oder Ladestationen in der Tiefgarage – so ist der daraus bezogene Strom für den Mitarbeiter komplett steuerfrei,, solange der Strom zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
