Ab 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 €
Bei einem Mitarbeiter mit 40 Stunden/Woche muss der Festbezug mindestens 2.152 € monatlich betragen. Gerne berechnen wir für Sie die Mindest-Entlohnung bei anderen Wochenstunden.
Erhöhung der Minijobgrenze von bisher 520 € auf 538 €
Entsprechend der Anhebung des Mindestlohnes wird auch die Minijobgrenze angehoben, so dass Minijobber mit Mindestlohn weiterhin 10 Stunden pro Woche arbeiten können wenn der Betrag erhöht wird.
Alternativ zur Erhöhung der Entlohnung kann die wöchentliche Arbeitszeit reduziert werden. Wichtig hierbei ist: Sie müssen diese Arbeitszeitreduzierung in einem geänderten Arbeitsvertrag bzw. einer geänderten Niederschrift nach dem Nachweisgesetz festhalten! Bei einem Mindestlohn von 12,41 €/Stunde und einem Festbezug von 520 €/monatlich kann die monatliche Arbeitszeit ab 2024 nur noch maximal 41,90 Stunden betragen, das entspricht einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 9,67 Stunden.
Wir bitten um Mitteilung, wie sich die Beträge bei Ihren Arbeitnehmern ab 2024 ändern.
Verlust der Krankenversicherungspflicht bei Entlohnung knapp über 520 €
Um die Sozialversicherungspflicht zu erhalten, müssen Festbezüge auf mindestens 538,01 € angehoben werden. Ein monatlicher Verdienst von 538 € und weniger führt dazu, dass ab 2024 ein Minijob vorliegt und der Mitarbeiter somit aus der Sozialversicherungspflicht ausscheidet. Dies hätte zur Folge, dass der Mitarbeiter nicht mehr gesetzlich krankenversichert ist.
Inflationsprämie – wir starten in das letzte Jahr
Noch bis 31.12.2024 kann die sogenannte „Inflationsprämie“ steuer- und sozialversicherungsfrei an die Mitarbeiter ausbezahlt werden; insgesamt maximal 3.000 €. Wir schauen gerne für Sie nach, in welcher Höhe Ihre Mitarbeiter diese Prämie bereits erhalten haben.
Beiträge zur Pflegeversicherung – Beitragsabschläge für Eltern
Schon seit 01.07.2023 bezahlen Arbeitnehmer mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren weniger Beiträge in die Pflegeversicherung; wir hatten Sie hierzu im Mai angeschrieben. Der niedrigere Beitragssatz darf angewandt werden, wenn geeignete Nachweise (Geburtsurkunde u.ä.) dem Lohnbüro vorliegen. Leider haben wir bis heute nur wenige Nachweise erhalten – bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter nochmals dazu. Hier erhalten Sie ein Formular und ein Musteranschreiben, das Sie verwenden können.