
Aufgrund des Inkrafttreten des Transparenzregister-Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) zum 1. August 2021 sind nun grundsätzlich alle Unternehmen verpflichtet ihre wirtschaftlichen Berechtigten noch innerhalb das Jahres 2022 im Transparenzregister einzutragen.
Hintergrund – Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG)
Mit der oben genannten Gesetzesänderung wird das Transparenzregister zu einem sogenannten Vollregister umgestaltet. Bisher war die Eintragung grds. dann nicht vorzunehmen, wenn der wirtschaftlich Berechtigte aus dem Handelsregister oder einem anderen Register ersichtlich war. Diese Meldefiktion ist nun weggefallen, sodass die Meldung an das Transparenzregister für alle juristische Personen/Kapitalgesellschaften (bspw. GmbH, UG, Stiftungen und Aktiengesellschaften) und eingetragene Personengesellschaften (bspw. GmbH & Co. KG, KG und OHG) sowie vergleichbare Rechtsgestaltungen verpflichtend ist.
Demnach ist nun auch Ihre Gesellschaft - sofern noch nicht geschehen - verpflichtet die entsprechende Meldung an das Transparenzregister vorzunehmen. Die Meldung sollte schnellstmöglich angegangen werden, da die im Gesetz vorgesehenen Übergangsfristen zu den neuen Meldepflichten im Laufe dieses Jahres schrittweise auslaufen:
- AGs, SEs, KGaAs: bis 31. März 2022
- GmbHs, (EU) Genossenschaften, Partnerschaften bis 30. Juni 2022
- alle anderen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften bis 31. Dezember 2022
GmbHs, die als Komplementärin an einer GmbH & Co. KG beteiligt sind, sind neben der GmbH & Co. KG ebenfalls meldepflichtig. Für die Komplementär GmbH gilt die Frist bis zum 30. Juni 2022.
Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter?
Nach dem GwG gilt als wirtschaftlicher Berechtigter grds. jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über das Unternehmen ausübt. Sofern eine solche natürliche Person nicht vorhanden ist oder nicht ermittelt werden kann, sind die Geschäftsführer/Vorstände oder geschäftsführende Gesellschafter als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte an das Transparenzregister zu melden. Sehen Sie hierzu auch das beigefügte Infoblatt zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten.
Welche Folgen haben Verstöße?
Verstöße gegen die Mitteilungspflichten, wie unterlassene, verspätete oder nicht vollständige Meldungen stellen nach dem GwG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Bereits ein erstmaliger Verstoß kann teuer werden, da das Gesetz ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 100.000 vorsieht. Mehrmalige oder systematische Verstöße können sogar mit einer Geldbuße von bis zu EUR 1.000.000 geahndet werden.
Nähere Informationen zu dem Thema stehen Ihnen auch auf der Homepage der IHK Stuttgart zur Verfügung. Zudem führt das Bundesverwaltungsamt auf seiner Homepage einen FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen, der regelmäßig aktualisiert wird.
Handlungsempfehlung
Um ein Ordnungswidrigkeitsverfahren von vornherein auszuschließen empfehlen wir Ihnen den oder die wirtschaftlich Berechtigten Ihres Unternehmens schnellstmöglich zu ermitteln, in das Transparenzregister einzutragen und zu prüfen, ob die Eintragungen den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen.
Gerne unterstützen wir Sie in diesem Zusammenhang bei der Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister. Hierzu gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Füllen Sie unsere beiden Datenblätter zu den wirtschaftlich Berechtigten sowie die Auftragsvereinbarung aus
- Unterschreiben Sie die Dokumente
- Senden Sie uns die unterschriebenen Anlagen bitte zurück (PDF ist ausreichend)
Falls Sie unsere Unterstützung wünschen, möchten wir Sie bitten, uns die ausgefüllten und unterschriebenen Dokumente bis spätestens 03. Mai 2022 zurückzusenden. Über die erfolgte Eintragung werden wir Sie informieren.
Sofern Sie Fragen zu den Eintragungen haben, können Sie sich gerne jederzeit bei uns melden.
Sofern Sie die Eintragungen selbst vornehmen wollen, müssen Sie sich beim Transparenzregister registrieren. Unter folgendem Link gelangen Sie zur Homepage des Transparenzregisters. Hier erhalten Sie nähere Informationen zur Registrierung.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Anhebung des Mindestlohnes ab 1.1.2020 auf 9,35 €
Ein Mitarbeiter mit einer 40-Stunden-Woche muss demzufolge mindestens 1.621 € verdienen. Ein Minijobber kann für 450 € maximal 48 Stunden im Monat oder 11 Stunden pro Woche arbeiten.
Wichtige Änderung insbesondere für Minijobs
Seit dem 1.1.2019 gilt: Hat der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht festgelegt, so wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden unterstellt.
Diese Regelung gilt für alle Anstellungsverträge, besonders gravierend sind die Auswirkungen bei geringfügig Beschäftigten, sogenannten Minijobs. Es genügt nicht, den Stundenlohn zu vereinbaren und die tatsächliche Arbeitszeit zu dokumentieren. Aus dem Arbeitsvertrag muss zusätzlich die vereinbarte Arbeitszeit hervorgehen. Fehlt die Arbeitszeit im Vertrag, wird bei einer Betriebsprüfung eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden unterstellt und die Sozialversicherungsbeiträge auf dieser Grundlage berechnet und erhoben („Phantomlohn“).
Bei dem geltenden Mindestlohn und einer (fingierten) wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ergibt sich ein Bruttogehalt von 769 € pro Monat (für 2019). Dieses Gehalt liegt über der Minijobgrenze von 450 €. Das Arbeitsverhältnis muss als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis behandelt werden, eine Anwendung der Minijob-Regelung ist nicht möglich.
Was ist zu tun? Bitte prüfen Sie unbedingt die Arbeitsverträge Ihrer Minijobber und fixieren Sie bisher mündliche Vereinbarungen schriftlich.
Auf der Homepage der Minijobzentrale gibt es einen Muster-Arbeitsvertrag zum Download.
„Scheinselbstständigkeit“
Die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) konzentrieren sich momentan verstärkt auf die sogenannte „Scheinselbstständigkeit“.
Als Scheinselbstständige bezeichnet man Personen, die formell als Selbstständige oder freie Mitarbeiter bezeichnet werden, aber nach der tatsächlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf eingegliedert sind und wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer Leistungen erbringen. Da sich die Prüfungszeiträume stets über 4 Jahre erstrecken, können bei einer entsprechenden Feststellung sehr hohe Nachzahlungen entstehen.
Falls Sie Zweifel haben über den Status Ihrer freien Mitarbeiter, so kann bei der Clearingstelle der DRV ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden.. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie entsprechende Mitarbeiter beschäftigen.
Verpflegungsmehraufwand: Anhebung der Pauschalen ab 2020
Für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung und einer Abwesenheit über 8 Stunden erhöht sich die Pauschale von bisher 12 € auf 14 €.
Für die Kalendertage, an denen Mitarbeiter 24 Stunden abwesend sind betrug die Pauschale bisher 24 €, ab 2020 erhöht sich diese auf 28 €.
Jobticket und Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Bei einem sogenannten „Jobticket“ kauft der Arbeitgeber für den Mitarbeiter eine Jahreskarte bei den Verkehrsbetrieben, diese Fahrkarten sind steuerfrei. Steuerfrei bleiben auch Zuschüssen zu Fahrkarten, die der Mitarbeiter selbst kauft. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen echten Zuschuss handelt und keine Umwandlung von Lohnansprüchen.
A1-Bescheinigungen – Mitführungspflicht auf Dienstreisen im EU-Ausland und in der Schweiz
Mitarbeiter auf Dienstreisen müssen eine A1-Bescheinigung mitführen, auch bei eintägigen Reisen. Der Antrag erfolgt elektronisch und dem Mitarbeiter ist ein Ausdruck mitzugeben. Die Bescheinigung wird im Regelfall bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers beantragt; für Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, wird sie beim Rentenversicherungsträger beantragt.
Die A1-Bescheinigung dient als Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschriften, die für die entsandte Person gelten und als Bestätigung, dass für sie in einem anderen Staat keine Beiträge zu entrichten sind. Es besteht eine Mitführungspflicht in jedem EU-Mitgliedstaat (und Schweiz), in dem einer Tätigkeit nachgegangen wird. Wenn die A1-Bescheinigung nicht mitgeführt wird, drohen Verwarnungsgelder. Eine Entsendung liegt nicht nur vor, wenn der Mitarbeiter im Rahmen eines Projekts für ein Jahr ins Ausland geht. Auch z. B. Meetings, Workshops oder Tanken während der Dienstzeit im EU-Ausland erfordern nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen eine A1-Bescheinigung.
Das Steuergeheimnis verbietet den Finanzbehörden, Erkenntnisse, die sie im Besteuerungsverfahren gewinnen, an Dritte weiterzugeben. Es verpflichtet die Amtsträger zur besonderen Verschwiegenheit.
Kommt allerdings ernstlich in Betracht, dass ein Steuerpflichtiger durch die rechtswidrige Besteuerung eines Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsnachteile erleidet, kann er trotz des Steuergeheimnisses vom Finanzamt Auskunft über die bei dem Konkurrenten angewandte Besteuerung verlangen. Das Hessische Finanzgericht verlangte bei einem solchen Auskunftsersuchen die substantiierte und glaubhafte Darstellung der konkret feststellbaren, durch Tatsachen belegte, Wettbewerbsnachteile.
Im Urteilsfall war ein Arzt auf dem Gebiet der Augenlaserbehandlung tätig. Er sah eine GmbH als Konkurrentin an und vermutete, dass diese Augenlaserbehandlungen ebenfalls umsatzsteuerfrei abrechne, obwohl sie dies nicht dürfe. Das Gericht lehnte den Auskunftsanspruch ab, weil der Arzt die Wettbewerbsnachteile nicht ausreichend dargelegt habe. Außerdem sei die Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Leistungen nicht als drittschützende Norm anzusehen.
Hinweis: Eine drittschützende Norm liegt vor, wenn diese nicht nur dem Allgemeininteresse, sondern auch dem Schutz der Interessen einzelner an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter dient.
Bitte beantworten Sie für sich folgende Fragen:
- Wäre es für Sie interessant, wenn Ihre Buchhaltungs-Unterlagen digitalisiert, revisionssicher archiviert sind und Sie jederzeit Einsicht in die Belege nehmen können?
- Verlieren Sie Zeit durch das Vorbereiten des Pendelordners für die Buchhaltung?
- Möchten Sie sich das lästige Kopieren von Thermobelegen ersparen?
- Erstellen Sie Ihre Überweisungsträger noch manuell?
- Haben Sie Interesse, Ihre Lohnbuchführung effizienter zu gestalten und damit Zeit- und Papier zu sparen?
Wenn Sie eine oder mehrere Fragen mit „ja“ beantworten, kontaktieren Sie uns gerne und lesen Sie unser Kurz-Handout zu unserem Mandanten-Info-Abend im Mai 2019.