Bisher konnte dem Arbeitnehmer ohne weiteren Nachweis ein Fixbetrag von bis zu 70 € pro Monat für das Laden eines E-Fahrzeuges am Privathaushalt steuerfrei erstattet werden.. Diese praxisnahe Vereinfachung durch pauschale Heimlade-Zuschüsse für E-Autos wurden ab 01.01.2026 vollständig abgeschafft. Stattdessen ist nun ein Einzelnachweis, der zu Hause geladenen tatsächlichen Strommenge zu führen. Die Ausführungen gelten auch für die Geltendmachung von Betriebsausgaben für den Unternehmer, der einen betrieblichen Pkw privat lädt.
Dies bedeutet, dass ein steuerfreier Auslagenersatz ab 2026 nur noch für die tatsächlich verbrauchte und nachgewiesene kWh möglich ist. Die geladene Strommenge muss dazu für den betroffenen Pkw verbrauchsgenau erfasst werden. Der Arbeitgeber darf also künftig nur die kWh erstatten, die der Mitarbeiter mittels zugelassenem Messverfahren dokumentiert und nachgewiesen hat.
Nachweispflicht: Messung der geladenen kWh
Der zu Hause geladene Strom ist nach der Finanzverwaltung mittels präziser Messung der in das Fahrzeug geflossenen Energiemenge, festzustellen. Zulässig sind beispielsweise:
- Heimischer Stationäre Stromzähler (bspw.: Wallbox mit geeichtem Zähler)
- Mobile Stromzähler/Lade-Zwischenzähler (zwischen Steckdose und Fahrzeug)
- Fahrzeuginterne Messsysteme
Wichtig ist, dass dieser Zähler exklusiv den Dienstwagen-Ladevorgang misst. Normale Hausstromzähler, die den Gesamtverbrauch des Haushalts registrieren, reichen nicht aus. Schätzungen dürfen nicht vorgenommen werden. Eigenbelege ohne technischen Nachweis (z.B. selbst erstellte Aufstellungen) sind nicht zulässig.
Ohne separaten Zähler kann ab 2026 keine steuerfreie Erstattung mehr erfolgen, jede kWh muss nachgewiesen werden.
Bepreisung: Ermittlung des erstattungsfähigen Betrages
Für die Bepreisung des gemessenen und nachgewiesenen Stroms stehen nach der Finanzverwaltung zwei Optionen zur Verfügung.
Methode 1: Individueller Stromtarif
Die Berechnung erfolgt nach dem individuellen Haushaltsstromtarif des jeweiligen Mitarbeiters. Hier wird der vertraglich vereinbarte Strompreis mit dem Versorger des Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Dieser setzt sich im Regelfall zusammen aus:
- Dem Arbeitspreis pro kWh (Ct/kWh) und
- dem Grundpreis (monatliche oder jährliche Grundgebühr),
Beispiel: Ein Haushalt zahlt 40 Cent/kWh Arbeitspreis und 120 € Grundpreis p.a.. Bei 3.000 kWh nachgewiesenem Ladestrom im Jahr ergibt sich pro kWh somit ein Zuschlag von 4 Ct (120 € / 3.000 kWh) für den Grundpreis. Der steuerfreien Erstattung wird ein Strompreis von ca. 44 Ct/kWh zu Grunde gelegt.
Erforderliche Nachweise zur Anwendung der Methode:
- Stromanbieter-Vertrag und
- Strom-Abrechnungen
Achtung es gilt: Ohne Rechnung keinen steuerfreien Ersatz!
Eine formlose Erklärung über den Tarif reicht nicht – es sind Originalbelege erforderlich. Bei dynamischen/variablen Tarifen darf vereinfachend der monatsdurchschnittliche Preis pro kWh inkl. Grundpreis angesetzt werden.
Zwar werden hier die tatsächlichen Kosten erstattet, allerdings verbunden mit einem hohen Verwaltungsaufwand (Prüfung der Tarife, Berechnung des Strompreises, jährliche Vorlage von Nachweisen oder bei Tarifwechsel).
Beispiel: Nachgewiesener privater Ladestrom 3.000 kWh für 2026. Privater Arbeitspreis 38 Ct/kWh, Grundgebühr 120 €. Effektiver Preis beträgt somit ~42 Ct/kWh. Es ergibt sich eine mögliche steuerfreie Erstattung von 3.000 kWh × 0,42 € = 1.260 €.
Methode 2: Amtliche Strompreispauschale
Die amtliche Strompreispauschale ist ein vom Staat vorgegebener Durchschnittspreis pro kWh. Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtstrompreis für private Haushalte. Maßgeblich ist immer der Durchschnittspreis des 1. Halbjahres des Vorjahres, für Haushalte mit 5.000–15.000 kWh Jahresverbrauch. Dieser Wert wird auf volle Cent abgerundet und als Pauschalpreis pro kWh für das gesamte Folgejahr festgelegt.
Für das Kalenderjahr 2026 ist eine Pauschale von 34 Ct/kWh anzuwenden (Preis 1. Halbjahr 2025: 34,36 Ct/kWh).
Beispiel: Nachgewiesener privater Ladestrom 3.000 kWh für 2026. Der Erstattungsbetrag beträgt 3.000 kWh × 0,34 € = 1.020 €.
Die Strompreispauschale reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich. da kein individueller Tarifnachweis dokumentiert werden muss und die Berechnung des Strompreises entfällt.
Die Methode kann dazu führen, dass sich je nach Verbrauchervertrag eine höhere Erstattung als die tatsächlichen Stromkosten ergibt. Selbstverständlich kann sich aber auch der umgekehrte Effekt ergeben.
Pro Kalenderjahr besteht für die betroffenen Personen daher ein Wahlrecht über die anzuwendende Methode. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht erlaubt. In der Praxis könnte es sinnvoll sein, die Erstattung und die Wahl der Methode erst zum Jahresende vorzunehmen.
Laden mit eigener Photovoltaik-Anlage (PV-Strom)
Auch bei PV-Strom darf der Haushaltsstromtarif oder die Strompreispauschale angesetzt werden. Es wird somit fingiert, dass der Strom vom Versorger bezogen wurde. Eine separate Berechnung des Eigenverbrauchs entfällt.
Öffentliches Laden/Nutzung von Ladesäulen: Zusätzliche Erstattung bleibt möglich
Hier ändert sich nichts. Kosten für externen Ladestrom können nach wie vor steuerfrei erstattet werden. Voraussetzung ist weiterhin ein Beleg (z.B. Quittung oder Monatsabrechnung) über die jeweiligen Ladevorgänge. Arbeitgeber sollten Mitarbeiter also anhalten, Ladebelege sorgfältig aufzuheben und einzureichen. Ein Praxistipp dazu: Es sollte auf Sammelrechnung am Monatsende zurückgegriffen werden, da der Verwaltungsaufwand reduziert wird. App- oder Ladekartenanbieter stellen solche im Regelfall zur Verfügung.
Wichtig zu wissen! Die Erstattung von öffentlichen Ladekosten lässt sich mit der Erstattung des heimischen Ladestroms kombinieren. Beides bleibt bei Einhaltung der obigen Voraussetzungen steuerfrei.
Laden im Unternehmen bleibt steuerfrei
Unverändert bleibt ebenfalls das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen beim Arbeitgeber . Stellen Unternehmen ihren Mitarbeitern auf dem Betriebsgelände Lademöglichkeiten zur Verfügung – z.B. Wallboxen auf dem Firmenparkplatz oder Ladestationen in der Tiefgarage – so ist der daraus bezogene Strom für den Mitarbeiter komplett steuerfrei,, solange der Strom zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Wir möchten Ihnen heute einige Neuerungen vorstellen, die 2026 in der Lohnbuchhaltung zu beachten sind und ein wichtiger Hinweis aus der Umsatzsteuer.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Für Mitarbeiter mit Festlöhnen (Gehältern) bedeutet das: Bei einer Beschäftigung mit 40 Stunden/Woche muss der Festlohn mindestens 2.410 Euro betragen. Festlöhne von Mitarbeitern mit anderen Wochen-Arbeitszeiten berechnen wir gerne für Sie.
Minijob - neue Grenzen
Die Obergrenze für Minijobs beträgt ab 01.01.2026 monatlich 603 Euro. Bitte teilen Sie uns mit, ob ihre Minijobber mit aktuell 556 Euro monatlich ab Januar auf 603 Euro angehoben werden sollen, wir können das nicht automatisch tun. Sofern ein Minijob bisher mit Mindestlohn vergütet wurde, ist eine Anhebung zwingend oder die Arbeitszeit muss verringert werden. Achtung! Mitarbeiter, die bisher zwischen 556 Euro und 603 Euro verdienen und weiterhin krankenversichert bleiben sollen, müssen ab 2026 auf mindestens 604 Euro angehoben werden.
Mindestvergütung Azubis
Auch für Auszubildende gibt es einen Mindestlohn, dieser beträgt:
- 1. Lehrjahr: 724 €
- 2. Lehrjahr: 854 €
- 3. Lehrjahr: 977 €
- 4. Lehrjahr: 1.014 €
Elektronischer Datenaustausch für private Krankenversicherung
Ab dem 01.01.2026 ersetzt ein elektronischer Datenaustausch die Papierbescheinigung zu Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Sie brauchen uns daher die jährlichen Beitragsmitteilungen der privat versicherten Mitarbeiter nicht mehr einzureichen.
Umsatzsteuer: Qualifizierte Abfrage der Umsatzsteuer-ID-Nummer Ihrer Kunden aus dem EU-Ausland
Wenn Sie für einen Kunden, der sein Unternehmen im EU-Ausland betreibt, eine Leistung erbringen, dürfen Sie auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Ihr Kunde muss Ihnen seine Umsatzsteuer-ID-Nummer mitteilen. Als Unternehmer sind Sie hier zur Prüfung der USt-ID verpflichtet. Sollten Sie sich ohne Prüfung darauf verlassen, dass Ihr Geschäftspartner eine gültige USt-ID hat, sich später aber herausstellt, dass das nicht der Fall war, drohen Ihnen Steuernachzahlungen.
Sie müssen für Ihre Geschäftspartner aus dem EU-Ausland eine sogenannte „qualifizierte Abfrage“ beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchführen.
Hier geht es zum Bundeszentralamt. Wir raten Ihnen: Bitte prüfen Sie Bestandskunden von Zeit zu Zeit. Noch wichtiger ist jedoch, dass Sie die Nummer neuer Kunden prüfen, bevor Sie eine steuerfreie Rechnung stellen.
Folgende Änderungen sind geplant aber noch nicht verabschiedet:
Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Die Pauschale soll auf 38 Cent pro Kilometer (einfache Entfernung) angehoben werden, bisher waren es 30 Cent.
Von der Rentenversicherung befreite Minijobber
Minijobber, die sich bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis einen Befreiungsantrag ausgefüllt hatten, konnten bisher nicht davon zurücktreten, die Befreiung galt während der gesamten Dauer der Beschäftigung. Nun ist geplant, dass die Befreiung einmalig zurückgenommen werden kann.
Sofortmeldepflichtige Branchen
Das Friseur- und Kosmetikgewerbe soll in den Katalog der sofortmeldepflichtigen Wirtschaftszweige aufgenommen werden.
Aktivrente – steuerfreier Lohn bis 2.000 Euro
Für Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreichen und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder fortführen
Der Mindestlohn wird erneut angehoben
Ab 2025 beträgt der Mindestlohn 12,82 € pro Stunde, bei einem Beschäftigten mit einer 40-Stunden-Woche muss der Festlohn (Gehalt) mindestens 2.222 € betragen. Bei anderen Wochen-Arbeitszeiten können Sie den Mindestlohn mit dem Mindestlohnrechner des BMAS bestimmen. Bitte prüfen Sie die Arbeitsverträge Ihrer Arbeitnehmer hinsichtlich der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und Entlohnung und passen Sie diese ggf. an.
Minijob – neue Grenzen
Auch die Grenze für Minijobs geht nach oben auf 556 € pro Monat. Das bringt mit sich, dass Arbeitnehmer mit einem bisherigen Verdienst von 538,01 bis 556 € ab 2025 nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftig sind, sondern Minijobber werden und somit nicht mehr über das Arbeitsverhältnis krankenversichert sind. Soll die Krankenversicherung bestehen bleiben, ist in diesen Fällen eine Erhöhung auf mindestens 557 € zwingend. Bei Arbeitnehmern, die schon jetzt Minijobber sind, ist eine Erhöhung auf 556 € optional.
Abfrage der Versicherungsnummer bei jedem Neueintritt
Ab 2025 muss bei jeder Neuanmeldung die Versicherungsnummer von der Deutschen Rentenversicherung bestätigt werden. Hintergrund ist, dass die Deutsche Rentenversicherung die Versicherungskonten von Personen mit mehrfach vorhandenen Versicherungsnummern klären und zusammenführen möchte. In der Praxis bedeutet das, dass bei jedem neuen Arbeitnehmer diese Daten zusätzlich gemeldet werden müssen – auch dann, wenn die Versicherungsnummer bekannt ist: Geburtsname, Geburtsort und Geburtsland.
Recht auf Bildungsurlaub
Mit Bildungsurlaub ist die kurzzeitige, bezahlte Freistellung zur politischen oder beruflichen Weiterbildung gemeint oder wenn die Maßnahme der Qualifikation für ein Ehrenamt dient. Ein Recht auf Bildungsurlaub ist in fast allen Bundesländern festgelegt mit Ausnahme von Bayern und Sachsen. Die Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern verschieden.
Die Regelungen in Baden-Württemberg sind wie folgt:
- Bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres (bei einer 5-Tage-Woche, entsprechend weniger wenn an weniger Tagen pro Woche gearbeitet wird)
- Wartezeit von 12 Monaten seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
- Wenn der Betrieb weniger als 10 Personen beschäftigt, kann der Arbeitgeber die Bewilligung verweigern (Azubis werden dabei nicht mitgezählt)
Während des Bildungsurlaubs zahlt der Arbeitgeber den Lohn ganz normal weiter. Allerdings übernimmt der Arbeitgeber nicht die Ausgaben für Kursgebühren, Lehrmittel, Fahrten oder Unterkunft.
Urlaubsanspruch bei Mutterschutz und Elternzeit
Gehen Arbeitnehmerinnen in den Mutterschutz, bleibt ihr Urlaubsanspruch für diese Zeiten erhalten. Der Urlaub kann dann nach der Rückkehr aus dem Mutterschutz oder der anschließenden Elternzeit genommen werden. Das gilt analog auch bei der Elternzeit. Hier haben Arbeitgeber allerdings das Recht, Urlaubsansprüche für jeden vollen Monat der Elternzeit um jeweils ein Zwölftel zu kürzen. Aber Achtung! Diese Kürzung erfolgt nicht automatisch sondern muss der betreffenden Beschäftigten ausdrücklich erklärt werden und zwar vor Beginn der Elternzeit!
Mindestvergütung Azubis
Auch für Auszubildende gibt es einen Mindestlohn; für Auszubildende, deren Ausbildung in 2025 beginnt, gelten diese Mindestvergütungen:
682 € (1. Lehrjahr), 805 € (2. Lehrjahr), 921 € (3. Lehrjahr) und 955 € (4. Lehrjahr)
Gekündigte Mitarbeiter können sich online arbeitslos melden
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses müssen sich Arbeitnehmer innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Information an gekündigte Mitarbeiter weiterzugeben. Eine persönliche Arbeitssuchend-Meldung ist nicht mehr erforderlich, man kann sich unter dieser Adresse online arbeitslos melden.
Falls Sie Fragen zu diesen Informationen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
